Statuten
Des Ski- und Snowboardclub Küssnacht am
Rigi
Gegründet 15. November 1928
I. NAME UND ZWECK
Art. 1
Gender-Hinweis:
Zur besseren Lesbarkeit wird in diesen Statuten das
generische Maskulinum verwendet. Die in diesen Statuten verwendeten
Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht –
auf alle Geschlechter.
Unter dem Namen ‚Ski- und Snowboardclub Küssnacht am
Rigi‘ besteht in Küssnacht ein politisch und konfessionell neutraler Verein mit
unbeschränkter Dauer.
Die Anschrift lautet:
Ski- und Snowboardclub
Küssnacht am Rigi
Adresse Präsident/in
Art. 2
Der Club verfolgt den Zweck, durch Zusammenschluss der
Schneesportler, sämtlichen Schneesport zu fördern, Kameradschaft zu pflegen und
die körperliche Ertüchtigung zu heben.
Art. 3
Diesen Zweck sucht er zu erreichen durch:
Veranstaltung von Ausflügen.
Veranstaltungen von Rennen.
Unterhalt des Pisten- und Rettungsdienstes
Küssnacht-Seebodenalp im Schneesportgebiet Seebodenalp.
Clubhocks und gesellige Anlässe.
Propaganda.
Anschluss an andere den gleichen Zweck verfolgenden
Vereine oder Verbände.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
Der Ski- und Snowboardclub besteht aus Aktiv-, Frei-
und Ehrenmitgliedern.
Der Eintritt in den Club kann nach dem zurückgelegten
15. Altersjahr erfolgen. Ein Aktivmitglied, das während 40 Jahren dem Ski- und
Snowboardclub angehört, wird Freimitglied.
Durch ausserordentliche Verdienste um den Club, können Mitglieder durch die GV zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Der Beitritt in den Zentralschweizerischen
Skiverband (ZSSV) ist freiwillig, wird jedoch empfohlen.
Das Stimm- und Wahlrecht an Versammlungen steht allen
Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern zu.
III. MITGLIEDERBEITRÄGE
Art. 5
Der Jahresbeitrag für Aktivmitglieder wird von der GV
festgesetzt.
Der Mitgliederbeitrag der Aktivmitglieder wird jeweils
an der Generalversammlung für das folgende Vereinsjahr festgelegt.
Art. 6
Wer seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Aufforderung
nicht nachkommt, wird als Mitglied gestrichen.
Mitglieder, welche dem Club zur Unehre gereichen,
können von der GV ausgeschlossen werden.
Art. 7
Die GV nimmt neue Mitglieder auf.
Neumitglieder haben zur Aufnahme in den Ski- und Snowboardclub an der
ordentlichen Generalversammlung anwesend zu sein oder sich schriftlich zu
entschuldigen. Bei Nichtbefolgung werden sie nicht in den Ski- und Snowboardclub aufgenommen.
Austritte und Adressänderungen sind dem
Kassier schriftlich mitzuteilen.
IV. ORGANE
Art. 8
Die Organe des Ski- und Snowboardclubs
sind:
Die Generalversammlung (GV)
Der Vorstand
Die Rechnungsrevisoren
Art. 9
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des
Clubs. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt nach diesen Statuten
und auch von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder
dies verlangt.
Art. 10
Die ordentliche GV findet jedes Jahr Ende Sommer statt. Die Einladung erfolgt unter
Bekanntgabe der Traktanden, zehn Tage vor der GV.
Anträge betreffend Änderungen oder Ergänzungen der Traktandenliste sind mindestens fünf Tage vor der GV dem Vorstand schriftlich
einzureichen.
Über nicht traktandierte
Verhandlungsgegenstände, kann kein Beschluss gefasst werden.
Art. 11
Ausschliessliche Befugnisse der GV sind:
a) Wahl des Präsidenten, des
übrigen Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
b) Mitgliederaufnahme und Mitgliederausschluss.
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
d) Abnahme der Jahresberichte, der
Jahresrechnungen sowie des Budgets.
e) Decharge Erteilung an den Vorstand.
f) Festlegung des Jahresbeitrages.
g) Genehmigung des Jahresprogramms.
h) Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten
Reglemente.
i) Genehmigung von Verträgen und Aufwendungen,
wenn die einmalige Ausgabe den Betrag von Fr. 4000.00 überschreitet.
j) Statutenrevision.
Art. 12
Der Vorstand besteht aus:
Präsident
Aktuar, zugleich Vizepräsident
Kassier
Materialverwalter/Webmaster
Hüttenwart
Eventschef
Pisten- und Rettungschef
Leiter Schneesportschule
Administrator Schneesportschule
Art. 13
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl
ist zulässig. Demissionen sind zehn Tage vor der GV schriftlich einzureichen.
Art. 14
In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen
alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten der GV vorenthalten sind.
Er erlässt die nötigen Reglemente und vertritt den Club nach aussen.
Art. 15
Mit dem Vorstand werden zwei
Rechnungsrevisoren gewählt. Diese haben die Jahresrechnung zu prüfen und der GV
Bericht und Antrag zu stellen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
V. AUFGABEN UND KOMPETENZEN
Art. 16
Der Präsident leitet die Verhandlungen der
GV und des Vorstandes. Der Präsident oder der Vizepräsident ist mit dem Aktuar
oder dem Kassier zusammen unterschriftsberechtigt.
Der Vizepräsident und Aktuar führt die
Protokolle. Er vertritt den Präsidenten in seiner Abwesenheit.
Der Kassier erledigt die finanziellen
Geschäfte, erstattet der GV Bericht über die finanzielle Lage des Clubs und
unterbreitet das Budget.
Art. 17
a) Der Pisten- und Rettungschef organisiert und
leitet den Pisten- und Rettungsdienst im Schneesportgebiet Seebodenalp.
Er sollte idealerweise die Ausbildung
und Ausweise nach den Richtlinien von Seilbahnen Schweiz (SBS) besitzen.
Die Anschrift lautet:
Pisten- und Rettungschef
Küssnacht-Seebodenalp
6403 Küssnacht am Rigi
b) Der Hüttenwart verwaltet die Skihütte und das
Mobiliar. Er ist verantwortlich für die Ordnung.
c) Der
Materialverwalter/Webmaster ist verantwortlich für die Instandhaltung des
Materials.
Er legt der GV eine bereinigte
Inventarliste vor.
Art. 18
Die unter Art. 17 genannten, sowie weitere
Untergruppen haben ihre Satzungen und Reglemente dem Vorstand zur Genehmigung
zu unterbreiten und ihm alljährlich Bericht über ihre Tätigkeiten einzureichen.
VI. ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN
Art. 19
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Juni
und endet mit dem 31. Mai des folgenden Jahres.
Art. 20
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet
ausschliesslich das Clubvermögen. Persönliche Haftung einzelner Mitglieder ist
ausgeschlossen. Der Club haftet nicht für Unfälle.
Art. 21
Wahlen und Abstimmungen finden in der
Regel offen statt.
Zehn anwesende Mitglieder können geheime Abstimmung verlangen.
Bei Wahlen und Abstimmungen gilt, unter Vorbehalt besonderer statutarischer
Bestimmungen, das einfache Mehr.
Bei Stimmgleichheit hat der Vorsitzende
Stichentscheid.
VII. STATUTENREVISION
Art. 22
Zur Änderung dieser Statuten ist an der GV eine
⅔ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Revisionsentwurf ist vor der GV allen
Mitgliedern zuzustellen.
VIII. AUFLÖSUNG
Art. 23
Der Beschluss zur Auflösung des Ski- und
Snowboardclubs bedarf der ⅔ Mehrheit aller an der Generalversammlung anwesenden
Clubmitglieder.
Im Falle der Auflösung ist das Clubvermögen zuhanden eines sich später
bildenden Clubs, bei der Raiffeisen Bank Küssnacht zu deponieren.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 24
Vorstehende Statuten treten sofort in
Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 20. September 2013.
Beschlossen an der ordentlichen
Generalversammlung vom:
22. Sept. 2023 im Seeheim in Küssnacht am Rigi
Namens des Ski-und Snowboardclubs Küssnacht
am Rigi
Die Präsidentin: Die Aktuarin:
Felix Bissig Silvia Matter
BERGUNGSFOND
Ski- und Snowboardclub Küssnacht am Rigi
Gegründet:
an der Generalversammlung vom 20. November 1965
im Hotel Wilhelm Tell, Küssnacht am Rigi
Zweck: Der Bergungsfond findet Anwendungen bei
Suchaktionen, Verunfallten- und Totentransporten von Mitgliedern des Ski- und
Snowboardclub Küssnacht. Der Fond darf nur
bei Unfällen auf Ski- und Bergtouren angegangen werden.
Anwendung: Bei Unfällen wo die Versicherung für
Such- und Bergungsaktionen nicht oder nur in geringem Masse aufkommt, wird der
Fond zu Hilfe genommen.
Zahlungen: Die Höhe der Auszahlungen richtet sich
nach dem Bestand des Fonds, nach der finanziellen Lage des Betroffenen und wird
von Fall zu Fall bestimmt.
Im Fond bleibt ein Bestand von mindestens
Fr. 100.-.
Die Leistungen werden durch den Vorstand
des Skiclubs bestimmt.
Verwaltung und Beiträge: Die Verwaltung des Fonds liegt in den
Händen des Club-Kassiers. Er hat mit Bericht und Rechnungsprüfungsbericht an
die Generalversammlung zu gelangen.
Der Fond wird gespiesen durch Beiträge aus
der Clubkasse, deren Höhe jeweils an der Generalversammlung bestimmt wird.
Die Höhe des Fonds soll auf Fr. 5.000.-
beschränkt bleiben.
Änderungen der
Statuten können nur durch die Generalversammlung gemacht werden.
Küssnacht am Rigi, 20. November 1965
Der Präsident:
Der Aktuar:
gez.: Räber
gez.: Achermann