Statuten - Ski- und Snowboardclub Küssnacht am Rigi

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Statuten

Geschichte
Statuten
Des Ski- und Snowboardclub Küssnacht am Rigi
Gegründet 15. November 1928
I. NAME UND ZWECK
Art. 1
Gender-Hinweis:
Zur besseren Lesbarkeit wird in diesen Statuten das generische Maskulinum verwendet. Die in diesen Statuten verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.
Unter dem Namen ‚Ski- und Snowboardclub Küssnacht am Rigi‘ besteht in Küssnacht ein politisch und konfessionell neutraler Verein mit unbeschränkter Dauer.
Die Anschrift lautet:
Ski- und Snowboardclub
Küssnacht am Rigi
Adresse Präsident/in

Art. 2
Der Club verfolgt den Zweck, durch Zusammenschluss der Schneesportler, sämtlichen Schneesport zu fördern, Kameradschaft zu pflegen und die körperliche Ertüchtigung zu heben.
Art. 3
Diesen Zweck sucht er zu erreichen durch:
Veranstaltung von Ausflügen.
Veranstaltungen von Rennen.
Unterhalt des Pisten- und Rettungsdienstes Küssnacht-Seebodenalp im Schneesportgebiet Seebodenalp.
Clubhocks und gesellige Anlässe.
Propaganda.
Anschluss an andere den gleichen Zweck verfolgenden Vereine oder Verbände.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
Der Ski- und Snowboardclub besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.
Der Eintritt in den Club kann nach dem zurückgelegten 15. Altersjahr erfolgen. Ein Aktivmitglied, das während 40 Jahren dem Ski- und Snowboardclub angehört, wird Freimitglied.
Durch ausserordentliche Verdienste um den Club, können Mitglieder durch die GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Der Beitritt in den Zentralschweizerischen Skiverband (ZSSV) ist freiwillig, wird jedoch empfohlen.
Das Stimm- und Wahlrecht an Versammlungen steht allen Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern zu.
III. MITGLIEDERBEITRÄGE
Art. 5
Der Jahresbeitrag für Aktivmitglieder wird von der GV festgesetzt.
Der Mitgliederbeitrag der Aktivmitglieder wird jeweils an der Generalversammlung für das folgende Vereinsjahr festgelegt.
Art. 6
Wer seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht nachkommt, wird als Mitglied gestrichen.
Mitglieder, welche dem Club zur Unehre gereichen, können von der GV ausgeschlossen werden.
Art. 7
Die GV nimmt neue Mitglieder auf.
Neumitglieder haben zur Aufnahme in den Ski- und Snowboardclub an der ordentlichen Generalversammlung anwesend zu sein oder sich schriftlich zu entschuldigen. Bei Nichtbefolgung werden sie nicht in den  Ski- und Snowboardclub aufgenommen.
Austritte und Adressänderungen sind dem Kassier schriftlich mitzuteilen.
IV. ORGANE
Art. 8
Die Organe des Ski- und Snowboardclubs sind:
Die Generalversammlung (GV)
Der Vorstand
Die Rechnungsrevisoren
Art. 9
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Clubs. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt nach diesen Statuten und auch von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
Art. 10
Die ordentliche GV findet jedes Jahr Ende Sommer statt. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden, zehn Tage vor der GV.
Anträge betreffend Änderungen oder Ergänzungen der Traktandenliste sind mindestens fünf Tage vor der GV dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Über nicht traktandierte Verhandlungsgegenstände, kann kein Beschluss gefasst werden.
Art. 11
Ausschliessliche Befugnisse der GV sind:
a) Wahl des Präsidenten, des übrigen Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
b)  Mitgliederaufnahme und Mitgliederausschluss.
c)  Ernennung von Ehrenmitgliedern.
d)  Abnahme der Jahresberichte, der Jahresrechnungen sowie des Budgets.
e)  Decharge Erteilung an den Vorstand.
f)  Festlegung des Jahresbeitrages.
g)  Genehmigung des Jahresprogramms.
h) Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Reglemente.
i)   Genehmigung von Verträgen und Aufwendungen, wenn die einmalige Ausgabe den Betrag von Fr. 4000.00 überschreitet.
j)   Statutenrevision.
Art. 12
Der Vorstand besteht aus:
Präsident
Aktuar, zugleich Vizepräsident
Kassier
Materialverwalter/Webmaster
Hüttenwart
Eventschef
Pisten- und Rettungschef
Leiter Schneesportschule
Administrator Schneesportschule
Art. 13
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Demissionen sind zehn Tage vor der GV schriftlich einzureichen.
Art. 14
In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten der GV vorenthalten sind. Er erlässt die nötigen Reglemente und vertritt den Club nach aussen.
Art. 15
Mit dem Vorstand werden zwei Rechnungsrevisoren gewählt. Diese haben die Jahresrechnung zu prüfen und der GV Bericht und Antrag zu stellen. Die Amtsdauer beträgt  zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
V. AUFGABEN UND KOMPETENZEN
Art. 16
Der Präsident leitet die Verhandlungen der GV und des Vorstandes. Der Präsident oder der Vizepräsident ist mit dem Aktuar oder dem Kassier zusammen unterschriftsberechtigt.
Der Vizepräsident und Aktuar führt die Protokolle. Er vertritt den Präsidenten in seiner Abwesenheit.
Der Kassier erledigt die finanziellen Geschäfte, erstattet der GV Bericht über die finanzielle Lage des Clubs und unterbreitet das Budget.
Art. 17
a)  Der Pisten- und Rettungschef organisiert und leitet den Pisten- und Rettungsdienst im Schneesportgebiet Seebodenalp.
Er sollte idealerweise die Ausbildung und Ausweise nach den Richtlinien von Seilbahnen Schweiz (SBS) besitzen.
   Die Anschrift lautet:          
    Pisten- und Rettungschef
    Küssnacht-Seebodenalp
    6403 Küssnacht am Rigi
b)  Der Hüttenwart verwaltet die Skihütte und das Mobiliar. Er ist verantwortlich für die Ordnung.
c)  Der Materialverwalter/Webmaster ist verantwortlich für die Instandhaltung des Materials.
    Er legt der GV eine bereinigte Inventarliste vor.

Art. 18
Die unter Art. 17 genannten, sowie weitere Untergruppen haben ihre Satzungen und Reglemente dem Vorstand zur Genehmigung zu unterbreiten und ihm alljährlich Bericht über ihre Tätigkeiten einzureichen.
VI. ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN
Art. 19
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Juni und endet mit dem 31. Mai des folgenden Jahres.
Art. 20
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Persönliche Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Club haftet nicht für Unfälle.
Art. 21
Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel offen statt.
Zehn anwesende Mitglieder können geheime Abstimmung verlangen.
Bei Wahlen und Abstimmungen gilt, unter Vorbehalt besonderer statutarischer Bestimmungen, das einfache Mehr.
Bei Stimmgleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid.
VII. STATUTENREVISION
Art. 22
Zur Änderung dieser Statuten ist an der GV eine ⅔ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Revisionsentwurf ist vor der GV allen Mitgliedern zuzustellen.
VIII. AUFLÖSUNG
Art. 23
Der Beschluss zur Auflösung des Ski- und Snowboardclubs bedarf der ⅔ Mehrheit aller an der Generalversammlung anwesenden Clubmitglieder.
Im Falle der Auflösung ist das Clubvermögen zuhanden eines sich später bildenden Clubs, bei der Raiffeisen Bank Küssnacht zu deponieren.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 24
Vorstehende Statuten treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 20. September 2013.

Beschlossen an der ordentlichen Generalversammlung vom:
22. Sept. 2023 im Seeheim in Küssnacht am Rigi
Namens des Ski-und Snowboardclubs Küssnacht am Rigi
Die Präsidentin:                                                                                       Die Aktuarin:                                                                                                                              
Felix Bissig                                                                                         Silvia Matter
BERGUNGSFOND
Ski- und Snowboardclub Küssnacht am Rigi
Gegründet:
an der Generalversammlung vom 20. November 1965
im Hotel Wilhelm Tell, Küssnacht am Rigi
Zweck: Der Bergungsfond findet Anwendungen bei Suchaktionen, Verunfallten- und Totentransporten von Mitgliedern des Ski- und Snowboardclub Küssnacht. Der Fond darf nur bei Unfällen auf Ski- und Bergtouren angegangen werden.
Anwendung: Bei Unfällen wo die Versicherung für Such- und Bergungsaktionen nicht oder nur in geringem Masse aufkommt, wird der Fond zu Hilfe genommen.
Zahlungen: Die Höhe der Auszahlungen richtet sich nach dem Bestand des Fonds, nach der finanziellen Lage des Betroffenen und wird von Fall zu Fall bestimmt.
Im Fond bleibt ein Bestand von mindestens Fr. 100.-.
Die Leistungen werden durch den Vorstand des Skiclubs bestimmt.
Verwaltung und Beiträge: Die Verwaltung des Fonds liegt in den Händen des Club-Kassiers. Er hat mit Bericht und Rechnungsprüfungsbericht an die Generalversammlung zu gelangen.
Der Fond wird gespiesen durch Beiträge aus der Clubkasse, deren Höhe jeweils an der Generalversammlung bestimmt wird.
Die Höhe des Fonds soll auf Fr. 5.000.- beschränkt bleiben.
Änderungen der Statuten können nur durch die Generalversammlung gemacht werden.
Küssnacht am Rigi, 20. November 1965
Der Präsident:                                                                                                                       Der Aktuar:

gez.: Räber                                                                                                                  gez.: Achermann      
© 2023 Ski- und Snowboardclub Küssnacht am Rigi
Webmaster Andi Müller
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